AGB

1. Anwendungsbereich

1.1. Mangels abweichender Vereinbarung richten sich alle Verträge zwischen Studio Sonnewend und dem Kunden ausschließlich nach dem jeweiligen Angebot von Studio Sonnewend und diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen.

1.2. Die Geltung abweichender oder über diese Regelungen hinausgehender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn Studio Sonnewend einen Auftrag annimmt, in welchem der Kunde auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist und/oder wenn dem Auftrag allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden beigefügt sind.

2. Vertragsgegenstand

Die an Studio Sonnewend erteilten Aufträge sind Dienstleistungs- sowie Urheberwerkverträge. Vertragsgegenstand ist die Schaffung der jeweils in Auftrag gegebenen Werke sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesen Werken. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts und des Urheberrechtsgesetzes

3. Laufzeit und Beendigung des Vertrags

Die Vertragslaufzeit beginnt mit der Unterzeichnung des Vertrages durch beide Vertragsparteien. Der Auftrag-geber kann den Vertrag bis zur vollständigen Erbringung des geschuldeten Erfolgs ohne Angaben von Gründen jederzeit in Textform kündigen. In diesem Fall ist Studio Sonnewend berechtigt, die vereinbarte Vergütung für die im Zeitpunkt der Kündigung bereits geleisteten Leistungen zu verlangen. Für vorzeitig gekündigte Aufträge gehen keinerlei Nutzungs- und Verwertungsrechte auf den Auftraggeber über.

4. Auftragsumfang und Gestaltungsfreiheit

4.1. Grundsätzlich sind alle Leistungen sorgfältig und nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu erbringen. Studio Sonnewend wird sich dabei bemühen, unter Ausnutzung seiner Erfahrung und Kenntnisse das bestmögliche Ergebnis für den Auftraggeber zu erzielen.

4.2. Für Studio Sonnewend besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit. Sie beachtet bei der Entwicklung des Designs die von den Parteien im Briefing gemeinsam entwickelten Anforderungen an das Design, insbesondere:

- Gestaltungsvorgaben

- festgelegte ästhetische Gesichtspunkte

- festgelegte, funktionale und technische Vorgaben

4.3. Spätere Änderungen der im Briefing festgelegten Einzelheiten können nur einvernehmlich erfolgen und zu Änderungen in ggf. festgelegten Abgabefristen führen.

4.4 .Der Auftraggeber trägt etwaig entstehende Mehrkosten für Änderungen, die er während oder nach der Produktion veranlasst.

5. Vergütung und Fälligkeit

5.1 Vorschläge, Weisungen und Anregungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen oder anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar und begründen kein Miturheberrecht am Werk von Studio Sonnewend, es sei denn, dass Entgegenstehendes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Urheberrechte, welche am vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Material bestehen, verbleiben bei diesem.

5.2 Sämtliche Honorare und Nebenkosten sind Nettobeträge, zahlbar zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, ohne Abzug innerhalb von zwei Wochen ab Fälligkeit.

5.3. Studio Sonnewend ist berechtigt, Abschlagsrechnungen zu erstellen.

5.4.  Bei Zahlungsverzug ist Studio Sonnewend berechtigt, noch nicht ausgelieferte Werke zurückzuhalten sowie die Weiterarbeit an noch nicht fertiggestellten Werken einzustellen, bis die Zahlung der fälligen Vergütung erfolgt ist.

6. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten

6.1. Soweit keine anderslautende Vereinbarung getroffen ist, werden außer Designleistungen auch Zusatzleistungen, wie z.B. für Recherche nach einer Druckerei, Analyse der Konkurrenz oder dergl. sowie sonstige Zusatzleistungen (Autorenkorrekturen, Produktionsüberwachung und anderes) ebenfalls nach Zeitaufwand berechnet.

6.2. Der Auftraggeber erstattet Studio Sonnewend die Kosten und Spesen für Reisen, die nach vorheriger Abstimmung zwecks Durchführung und Erfüllung des Auftrags oder der Nutzung der Werke erforderlich sind.

7. Urheberschutz; Nutzungsrechte; Eigenwerbung

7.1. Sämtliche Arbeiten von Studio Sonnewend, wie insbesondere Entwürfe, Reinzeichnungen und das in Auftrag gegebene Werk insgesamt, sind als persönlich geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die Voraussetzungen für ein urheberrechtlich geschütztes Werk, so insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Schöpfungshöhe (§ 2 Abs. 2 UrhG), nicht erreicht sind.

7.2. Ohne Zustimmung von Studio Sonnewend dürfen deren Arbeiten sowie das Werk einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original, noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung des Werkes oder Teilen des Werkes sowie der Vorarbeiten dazu sind unzulässig.

7.3. Die Werke von Studio Sonnewend dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrags nur der vom Auftraggeber bei Auftragser-
teilung erkennbar gemachte Zweck. An allen Entwürfen, Reinzeichnungen und Konzeptionsleistungen sowie etwaig zur Verfügung gestellten Daten, gleichgültig ob sie zur Ausführung gelangen oder nicht, werden lediglich Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

7.4. Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung der vereinbartenVergütung. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Studio Sonnewend. Der Auftraggeber ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Studio Sonnewend nicht berechtigt, in Bezug auf die Entwürfe, Reinzeichnungen oder sonstigen Arbeiten Studio Sonnewend formale Schutzrechte wie z.B. Geschmacksmuster, Marke etc. zur Eintragung anzumelden oder an Dritte zu übertragen.

8. Fremdleistungen

8.1. Fremdleistungen die für die Erfüllung des Auftrags oder die Nutzung der Werke im vertragsgemäßen Umfang erforderlich sind, nimmt Studio Sonnewend nur nach Abstimmung und Freigabe durch den Auftraggeber in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Studio Sonnewend hierzu die entsprechende schriftliche Vollmacht erteilen.

8.2. Soweit Studio Sonnewend auf Veranlassung des Auftraggebers im Einzelfall Fremdleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vergibt, ist der Auftraggeber verpflichtet, einen angemessenen Vorschuss für die zu erwartenden Kosten zu zahlen. Der Auftraggeber stellt Studio Sonnewend im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten, insbesondere sämtlichen Kosten, frei, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.

9. Mitwirkung des Auftraggebers und Vorlagen

9.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Studio Sonnewend alle Unterlagen, die für die Erfüllung des Auftrags notwendig sind, rechtzeitig und im vereinbarten Umfang zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft insbesondere Texte, Fotos, Logos, Grafiken etc. Verzögerungen bei der Auftragsausführung, die auf die verspätete oder nicht vollständige Übergabe solcher Unterlagen beruhen, hat Studio Sonnewend nicht zu vertreten.

9.2. Der Auftraggeber versichert, zur Nutzung aller Unterlagen, die er Studio Sonnewend zur Verfügung stellt, berechtigt zu sein.  Der Auftraggeber ist ferner alleine verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm gestellten Unterlagen. Sollte der Auftraggeber nicht zur Nutzung berechtigt sein oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, so stellt der Auftraggeber Studio Sonnewend im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

10. (Grafik) Datenlieferung und Handling

10.1. Studio Sonnewend ist nicht verpflichtet, offene Daten oder Datenträger, die in Erfüllung des Auftrages entstanden sind, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von offenen Daten oder Dateien, so werden diese zu 75% des Ursprünglichen netto Auftragshonorars an den Auftraggeber übergeben.

10.2. Stellt Studio Sonnewend dem Auftraggeber (Grafik)Daten zur Verfügung, so dürfen diese nur im vereinbarten Umfang genutzt werden. Modifikationen oder Veränderungen an den (Grafik) Daten dürfen nur mit Einwilligung von Studio Sonnewend vorgenommen werden.

10.3. Gefahr und Kosten des Transports von (Grafik) Daten und Datenträgern trägt unabhängig vom Übermittlungsweg der Auftraggeber.

10.4. Jede Vertragspartei verpflichtet sich dazu, bestmöglich für Datensicherheit und Systemschutz zu sorgen. Für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten, die bei der Datenübertragung auf das System des Auftraggebers entstehen, haften die Parteien nur im Falle grober Fahrlässigkeit.

11. Produktionsüberwachung und Belegmuster

11.1 Die Produktion wird von Studio Sonnewend nur überwacht, wenn dies in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit dem Auftraggeber vereinbart ist. Für diesen Fall ist Studio Sonnewend berechtigt, erforderliche Entscheidungen nach eigenem Ermessen zu treffen und Weisungen gegenüber den Produktionsfirmen zu geben. Studio Sonnewend haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nach Maßgabe von Ziffer 11.

11.2. Die Druckfreigabe erfolgt nach eigenhändiger Prüfungdes Aufraggebers und in dessen alleiniger Verantwortung. Studio Sonnewend haftet nicht für vergebliche Aufwendungen aus fehlerhaften Druck- oder Herstellungsaufträgen. Korrekturgänge sind gesondert zu vergüten. Der Auftraggeber zeichnet sich hiermit ausdrücklich damit einverstanden.

§12. Gewährleistung und Haftung

12.1. Studio Sonnewend haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für welche Studio Sonnewend auch bei Fahrlässigkeit haftet.

12.2. Ansprüche des Auftraggebers gegen Studio Sonnewend aufgrund einer Pflichtverletzung verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 12.1; für diese gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

12.3. Mit Ausnahme eines möglichen Auswahlverschuldens haftet Studio Sonnewend nicht für Aufträge für Fremdleistungen, die Studio Sonnewend an Dritte vergibt.

12.4. Sofern Studio Sonnewend Fremdleistungen auf Veranlassung des Auftraggebers im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vergibt, tritt Studio Sonnewend hiermit sämtliche ihr zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichterfüllung gegenüber der Fremdfirma an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme der Studio Sonnewend
zunächst, die abgetretenen Ansprüche gegenüber der Fremdfirma durchzusetzen.

12.5. Studio Sonnewend haftet nicht für die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit des Werkes oder Teilen des Werkes sowie der Entwürfe oder seiner sonstigen Designarbeiten, die sie dem Auftraggeber zur Nutzung überlässt. Studio Sonnewend ist nicht verpflichtet, Geschmacksmuster-, Marken- oder sonstige Schutzrechtsrecherchen durchzuführen oder zu veranlassen. Diese sowie eine Überprüfung der Schutzrechtslage werden vom Auftraggeber selbst und auf eigene Kosten veranlasst.

12.6. Studio Sonnewend haftet nicht für die urheber-, geschmacksmuster-, wettbewerbs- oder markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung des Werkes oder von Teilen des Werkes oder der Entwürfe. Studio Sonnewend ist lediglich verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, soweit diese Studio Sonnewendbei der Durchführung des Auftrags bekannt werden.

13. Referenzen

Studio Sonnewend ist berechtigt, den Kunden als Referenz zu nennen und zu Zwecken der Präsentation von Studio Sonnewend in Bezug auf die für den Kunden erbrachten Leistungen Projekt-Cases und Social Media Posts zu erstellen und diese zu veröffentlichen, in jeglichen Medien zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

14.1. Erfüllungsort für beide Parteien ist München, Oberbayern.

14.2. Gerichtsstand ist München, Oberbayern. Studio Sonnewend ist berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

15. Schlussbestimmungen

15.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

15.2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen im Vertrag nicht berührt. Den Auftraggeber und Studio Sonnewend trifft bei Unwirksamkeit einer

Bestimmung die Pflicht, über eine wirksame und zumutbare Ersatzregelung zu verhandeln, die dem verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Stand 27.11.2023